Gemäss Kantonaler Asylverordnung vom 16.10.2007 ist die Gemeinde für die Unterbringung, Betreuung und medizinische Versorgung sowie den Lebensunterhalt von Asyl suchenden Personen zuständig. Sie vollzieht die im Sozialhilfegesetz stipulierten Eingliederungsmassnahmen (z. B. Förderungs- und Beschäftigungsprogramme), leistet Rückkehrhilfe und betreut anerkannte B-Flüchtlinge. Für das Asylwesen in der Gemeinde ist die Sozialhilfebehörde zuständig.
Die Zuweisung der Asyl suchenden Personen erfolgt durch den Kanton aufgrund einer vom Kanton festgelegten Aufnahmequote.