21. Mär 2024
Der Regierungsrat BL hat mit einem ausführlichen Entscheid vom 12.03.2024 über eine aufsichtsrechtliche Anzeige eines Bottminger Stimmbürgers betr. «Nicht Einhalten der Bestimmungen zum Beschaffungswesen» in Bezug auf die Auftragsvergabe des amtlichen Publikationsorgans an den Birsigtalboten (BiBo) befunden.
Dabei hat er im Wesentlichen festgestellt, dass die Gemeinde in den Jahren 2017 und 2022 bei entsprechenden Vertragsverlängerungen betr. die Vergabe des Publikationsauftrags für den Birsigtalboten (BiBo) das damalige Beschaffungsrecht nicht eingehalten hat und diese Aufträge hätten öffentlich ausschreiben müssen.
Dabei konnte die Gemeinde aber nachvollziehbar darlegen, dass dieser Verstoss nicht auf einem böswilligen oder klar absichtlichen Fehlverhalten fusste, sondern vielmehr auf einer falschen Interpretation respektive Auslegung der einschlägigen kantonalen Normen basierte. Da die Gemeinde zudem bereits vor Eingang der aufsichtsrechtlichen Anzeige eine öffentliche Ausschreibung eines künftigen Auftrags auf Herausgabe des amtlichen Publikationsorgans in Aussicht gestellt hatte, hat der Regierungsrat auf die Erteilung einer verbindlichen Weisung gegenüber der Gemeinde verzichtet, dies unter dem Vorbehalt, dass eine solche öffentliche Ausschreibung auch tatsächlich durchgeführt wird. Gleichzeitig hat der Regierungsrat der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge gegeben (Nichtfolgeleistung).