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Japankäfer: Allgemeinverfügung tritt in Kraft

30. Jun 2025

Japankäfer: Allgemeinverfügung tritt in Kraft
Japankäfer: Allgemeinverfügung tritt in Kraft

Der Befall durch den Japankäfer wurde mit dem Beginn der Flugsaison 2025 so früh wie möglich erkannt. Um eine Weiterverbreitung des Japankäfers zu verhindern, hat das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung am 26. Juni eine neue Verfügung publiziert.

Da Bottmingen in der Pufferzone liegt, gilt folgendes:

Ab sofort bis zum 30. September 2025 ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Pufferzone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt wird und:
a) auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt wird oder
b) eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom Ebenrain in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.
Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 3 (Verfügung: siehe QR-Code) erfüllt sind.
Wer dieser Allgemeinverfügung nicht Folge leistet, wird nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Busse bestraft.


Da Bottmingen weiterhin nicht in der Befallszone, sondern in der Pufferzone liegt, sind Giessen, Rasenmähen oder Gartenarbeiten im eigenen Garten weiterhin erlaubt. Die Massnahmen betreffen in erster Linie die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Pufferzone hinaus. Eine aktuelle Übersicht über die Zonen ist in der Verfügung ersichtlich.

Zur Verfügung

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