Die Gemeinde Bottmingen ist im Rahmen der Revision der Ortsplanung verpflichtet, das kantonale Bauinventar Basel-Landschaft (BIB) umzusetzen. Als Basis für die Umsetzung hat die Gemeinde deshalb das BIB im Rahmen des Fachgutachtens «Inventar Bauten ausserhalb Kernzone» verifizieren lassen. Dabei handelt es sich um ein fachliches Gutachten, welches die Gebäude hinsichtlich ihres Beitrags zum Ortsbild, ihrer architektonischen Qualität und ihrer geschichtlichen Bedeutung beschreiben und bewerten.
Was ist das BIB? Das BIB ist ein kantonales Hinweisinventar, welches vorsieht, dass schützenswerte Einzelobjekte auf Gemeindegebiet, im kommunalen Nutzungsplanungsverfahren unter Schutz gestellt werden. Es wurde im Jahr 2007 erstellt.
Was ist das Bauinventar Bauten ausserhalb Kernzone? Das «Inventar Bauten ausserhalb Kernzone» ist ein Fachgutachten, welche das kantonale BIB überprüft bzw. verifiziert, da seit 2007 einige Objekte bedeutende Veränderungen erfahren haben. Dieses Fachgutachten wurde von Fachpersonen im Auftrag der Gemeinde erstellt. Es hat derzeit keine rechtskräftige Wirkung, dient jedoch als Grundlage für die künftige Bau- und Nutzungsplanung und wird im Zuge der Ortsplanungsrevision in die formelle Planung einfliessen.
Was verändert sich gegenüber der heutigen Situation? Der heutige Zonenplan kennt bisher keinen kommunalen Schutz von Gebäuden ausserhalb vom Ortskern. Gemäss dem kantonalen Richtplan sind jedoch gegenwärtig im Rahmen der Ortsplanung schützens- oder erhaltenswerte Einzelobjekte festzulegen. Dafür dient das Fachgutachten «Inventar Bauten ausserhalb Kernzone» als Grundlage. Es unterscheidet vier Kategorien, dieselben wie das Bauinventar Ortskern.
Die neue Fassung des Inventars unterscheidet vier Kategorien der Schutzwürdigkeit:
Kategorien Bauinventar Ortskern
Übrige Baute
Übrige Bauten
Kein ortsbildprägender oder schützenswerter Wert. Renovationen und Umbauten haben sich harmonisch ins Ortsbild einzufügen.
Baute mit Situationswert
Baute mit Situationswert
Raumbildende Bedeutung, prägen Strassenräume oder Plätze. Die raumbildende Wirkung ist zu erhalten. Renovationen und Umbauten haben sich harmonisch ins Ortsbild einzufügen, Ersatzbauten sind unter gewissen Bedingungen möglich.
Erhaltenswerte Baute
Erhaltenswerte Baute
Bedeutung als Einzelobjekt und als Bestandteil des Ortsbilds. Ihre Lage, ihr Volumen, ihre Ausrichtung sowie ihre Fassaden, ihre primäre Gebäudestruktur, ihre architektonische Gestaltung und ihre Stilelemente sind zu erhalten. Ersatzbauten sind unter gewissen Bedingungen möglich, wobei ihre Hauptcharaktere massgebend sind.
Geschützte Baute
Geschützte Baute
Hoher Stellenwert als Einzelobjekt oder als Bestandteil des Ortsbildes. Fachgerecht zu erhalten, Abbruch nicht zulässig. Fachgerecht unterhalten, bedeutet, dass bauliche Massnahmen und Unterhaltungsarbeiten nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz und der Struktur zulässig sind und mit aller Sorgfalt zu erfolgen haben. Im Inneren sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen.
Hinweis: Es gibt auch noch kantonal geschützte Bauten. Deren Schutzstatus wird vom Regierungsrat mit einem Beschluss erlassen. Das Bauinventar Ortskern erlässt keinen zusätzlichen Schutzstatus für bereits kantonal geschützte Bauten.
Der Prozess Schritt für Schritt
Oktober 2026: Informationsschreiben an Eigentümerschaften
3. Dezember 2026: Informationsabend für Grundeigentümerschaften, 18:30 Uhr, Mehrzweckraum Burggartenschulhaus
Möglichkeit zu Einzelgesprächen für Grundeigentümerschaften mit der Gemeinde
Bis 21. Februar 2027: Eingabemöglichkeit für Rückmeldungen und begründete Stellungnahmen via E-Mail (sabine.pfammatter@bottmingen.ch) oder per Post (siehe FAQ)
Zusammenstellung der Eingaben und fachliche Prüfung der Rückmeldungen im Mitwirkungsbericht
Die Bevölkerung wird über die bekannten Kanäle der Gemeinde fortlaufend informiert und kann entsprechend mitwirken und ihre Anliegen betreffend räumliche Entwicklung der Gemeinde einbringen.
Häufige Fragen (FAQ)
Allgemeines
Wer hat das Inventar erstellt?
Das Inventar wurde im Auftrag der Gemeinde Bottmingen von Angelo Tomaselli, Architekt HTL Lehner + Tomaselli AG aus Sissach und Jürg Bossardt, lic. Phil. I Kulturhistoriker aus Oberwil, erarbeitet. Das Duo verfügt über langjährige Erfahrung in Baukultur, Denkmalpflege und Ortsbildanalyse und kennt die räumlichen Gegebenheiten in der Region bestens. Die Gemeinde hat die fachliche Arbeit begleitet, aber nicht selbst über die Einstufungen entschieden. Das Inventar beruht auf den Vorgaben aus dem kantonalen BIB.
Was sagt der Kanton zum Bauinventar Ortskern?
Das Amt für Denkmalpflege hat die Qualität des Inventars als gut eingeschätzt und hat keinen Überarbeitungsbedarf angemeldet.
Was bedeutet die neue Einstufung für Eigentümerinnen und
Eigentümer?
Noch nichts Verbindliches: Das Inventar ist kein rechtskräftiges Planungsinstrument, sondern eine fachliche Empfehlung auf Grundlage vom kantonalen BIB. Verbindlich wird es erst, wenn die Gemeinde es in die Ortsplanung integriert – das passiert im Rahmen der laufenden Revision der Ortsplanung. Dort wird jedes Objekt aufgrund einer Interessenabwägung, die die verschiedenen öffentlichen Interessen sowie das private Interesse gegeneinander abwiegt, einer Schutzkategorie zugeteilt und dann gegebenenfalls mit einem grundeigentümerverbindlichen Schutzstatus versehen.
Wo kann man auf das «Inventar Bauten ausserhalb Kernzone»
zugreifen?
Das Gutachten selbst ist nicht anfechtbar, da es noch keine Rechtswirkung entfaltet. Wenn Eigentümerinnen und Eigentümer jedoch fachliche Argumente oder neue Erkenntnisse haben, können sie diese im Rahmen eines fundierten Antrages einreichen. Die Gemeinde kann, in begründeten Fällen und mit Verweis auf diese Argumente, eine abweichende Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung in der Nutzungsplanung vornehmen.
Auswirkungen auf Eigentümerinnen und Eigentümer
Darf ich bei einer höheren Einstufung noch umbauen oder
erweitern?
Ja, grundsätzlich schon. Aber: je nach Kategorie müssen bestimmte Elemente erhalten oder die Gestaltung sorgfältig abgestimmt werden. Das bedeutet nicht, dass keine Veränderungen möglich sind – sie müssen nur mit Rücksicht auf das Gebäude und das Ortsbild geplant werden. Die kantonale Denkmalpflege und der kommunale Bauaus-schuss können hier beratend unterstützen.
Was passiert, wenn ein geschütztes Gebäude
sanierungsbedürftig ist?
Geschützte Bauten dürfen nicht abgebrochen werden, aber sie dürfen fachgerecht instandgesetzt, umgebaut oder saniert werden. Das bedeutet, dass bauliche Massnahmen und Unterhaltungsarbeiten nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz und der Struktur zulässig sind und mit Sorgfalt zu erfolgen haben. Im Inneren sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Erscheint eine Sanierung eines geschützten Gebäudes als nicht mehr möglich, ist das mit der kantonalen Denkmalpflege und dem Bauausschuss zu klären, alternative Möglichkeiten sind aufzuzeigen. Die Gemeinde unterstützt Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Abstimmung mit der Denkmalpflege. Je nach Massnahme können auch Förderbeiträge des Kantons beantragt werden.
Wird mein Grundstück durch die Einstufung im Wert
beeinflusst?
Ein pauschaler Wertverlust ist nicht anzunehmen. Der Wert hängt eher vom baulichen Zustand als von einer Schutzklassierung ab. Zudem kann der Schutzstatus Rechtssicherheit und Zugang zu Fördermitteln schaffen.
Kann ich verlangen, dass mein Gebäude tiefer eingestuft
wird?
Die Gemeinde kann von der fachlichen Einstufung abweichen, wenn es überzeugende Argumente gibt – etwa, wenn der ortsbildprägende Zusammenhang nicht mehr besteht, oder neue Fachinformationen vorliegen. Solche Fälle werden im Rahmen einer Interessenabwägung in der Ortsplanungsrevision geprüft.
Verfahren und Kommunikation
Wie kann ich meine Meinung einbringen?
Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden schriftlich informiert und zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Ausserdem gibt es die Möglichkeit, ein Gespräch mit der Gemeinde zu vereinbaren und/oder Rückmeldungen einzureichen. Sachlich begründete Stellungnahmen werden von der Gemeinde geprüft.
In welcher Form soll ich den Antrag einreichen?
Der Antrag kann bis am 21. Februar 2027 eingereicht werden. Per E-Mail an: sabine.pfammatter@bottmingen.ch Per Post an: Gemeinde Bottmingen, z. Hd. Frau Sabine Pfammatter, Schulstrasse 1, 4103 Bottmingen
Damit die Gemeinde Ihre Eingabe sachlich und fachlich prüfen kann, sollte sie möglichst folgende Angaben enthalten:
Angaben zum Objekt
Adresse des Gebäudes
Parzellennummer
Aktuelle Inventarkategorie
Antrag
Welche Änderung wird beantragt? (z. B. Herabstufung, andere Kategorie, Präzisierung)
Begründung
Warum wird die aktuelle Einstufung aus Ihrer Sicht als nicht zutreffend erachtet?
Welche Aspekte sprechen gegen die aktuelle Einstufung (z. B. Baugeschichte, Zustand, frühere Umbauten, Verlust von Originalsubstanz, fehlende ortsbildprägende Wirkung)?
Fachliche oder sachliche Hinweise
Falls vorhanden: Gutachten, historische Pläne, Fotos, Bauakten, Expertisen oder andere nachvollziehbare Nachweise.
Kontaktangaben
Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail
Was passiert mit den Rückmeldungen?
Alle Eingaben werden von der Gemeinde geprüft und im Mitwirkungsbericht dokumentiert. Dieser Bericht zeigt, wie die Gemeinde die Rückmeldungen berücksichtigt hat und welche allfälligen Anpassungen im Rahmen der Nutzungsplanung vorgenommen werden sollen.
Was passiert, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nach
der Interessenabwägung der Gemeinde weiterhin nicht mit der Einstufung
einverstanden ist?
Wenn trotz Gesprächen weiterhin unterschiedliche Einschätzungen bestehen, nimmt die Gemeinde die Position der Eigentümerin oder des Eigentümers in den Mitwirkungsbericht resp. die nachgelagerte Interessenabwägung im Rahmen der Nutzungsplanung auf. Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, alle Interessen gegeneinander abzuwägen und begründet offenzulegen, weshalb sie einem fachlichen oder öffentlichen Interesse folgt oder davon abweicht.
Kommt es zu keiner Einigung, folgt das weitere Vorgehen dem gesetzlich geregelten Planungsverfahren:
Die Gemeinde bringt ihren Vorschlag in die Ortsplanungsrevision ein.
Der Kanton prüft im Rahmen der Vorprüfung den Vorschlag auf Rechts- und Fachkonformität.
In der öffentlichen Mitwirkung sowie später im Einspracheverfahren haben Eigentümerinnen und Eigentümer nochmals die Möglichkeit, formell Stellung zu nehmen.
Auch wenn keine Einigung erzielt wird, bleibt die Position der Eigentümerinnen und Eigentümer im gesamten Verfahren sichtbar und wird rechtlich berücksichtigt.
Wann wird das Inventar rechtskräftig?
Das Inventar selbst bleibt ein Gutachten. Rechtskräftig wird seine Wirkung erst, wenn ausgewählte Bauten in die Nutzungsplanung (Zonenplan und Zonenreglement) eingeflossen und diese vom Regierungsrat genehmigt ist. Bis dahin hat das Inventar Orientierungscharakter, aber keine rechtliche Bindung.
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